Mittwoch, Oktober 26, 2005

Keine Republikflucht mit Eigentum

Einem 50-jährigen Deutschen, der sich gemeinsam mit seiner Frau dem willkürlichen Zugriff des Staates auf sein Privateigentum entziehen wollte, wurde von der Verbandsgemeindeverwaltung der Reisepass entzogen. Zurecht meinte das Verwaltungsgericht Trier und wies den Antrag des potentiellen Steuerflüchtlings ab.

Das betreffende Ehepaar hatte im vorliegenden Fall das Auto abgemeldet, die Wohnung verkauft und die Arbeitsstelle gekündigt. Der Entscheidung des Gerichtes zufolge darf dem Inhaber eines deutschen Reisepasses, der erhebliche Steuerrückstände aufweist, der Pass unverzüglich entzogen werden, sollten Anhaltspunkte für eine geplante Absetzung ins Ausland vorliegen. Ist dies der Fall, hat das Interesse des Antragstellers, die ihm auferlegte Verpflichtung aus der Steuerpflicht erst mit Eintreten der Bestandskraft des Bescheides zu erfüllen, hinter das öffentliche Interesse an einer sofortigen Bescheidsvollziehung zu treten. Eine Inspiration bot den Richtern wohl das DDR-Ausreiserecht, demzufolge eine Ausreisegenehmigung in der Regel an die Aufgabe des Eigentums gekoppelt war.