Tempo 160 rechtswidrig?
Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde durch Verordnung die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erhöhen.
Der dadurch erzielte juristische Erkenntnisgewinn dürfte sich jedoch in sehr engen Grenzen halten. Es geht doch gerade um die Frage, ob Tempo 160 tatsächlich die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt. Für Öhlinger ist das - unver Verweis auf "zahlreiche Experten" - evident. Gorbach wiederum wird es ein Leichtes sein, seinerseits "zahlreiche Experten" mit gegenteiliger Ansicht anzuführen. Der in eventu angerufene VfGH darf dann würfeln.
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